Remix, Sample, Cover: Welche Rechte müssen eingeholt werden?

Remix, Sample, Cover: Welche Rechte müssen eingeholt werden?

Soll ein Musikstück neu aufgenommen, verändert oder bearbeitet werden, stellt sich für Musiker und Produzenten häufig die Frage, wessen Rechte dadurch betroffen sind. Denn davon hängt ab, bei wem die entsprechenden Nutzungsgenehmigungen eingeholt werden müssen. Bei den verschiedenen Rechtsinhabern und Nutzungsarten ist eine einfache Antwort oft nur schwer zu finden. Wir nehmen das als Anlass um aufzuklären, was beim Musikvertrieb bezüglich Remix, Samples und Cover-Versionen zu beachten ist.

Remix - Die Veränderung eines Songs

Bei einem Remix werden vorhanden Tonspuren eines Musikstückes neu bearbeitet, abgemischt und oft auch durch andere Aufnahmen ergänzt. So entsteht eine neue Version des Original-Werks. Da es sich bei einem Remix immer um eine Bearbeitung und Nutzung von Tonaufnahmen handelt, sind sowohl die Rechte der Urheber (Texter und Komponisten) als auch die Rechte an den Aufnahmen ("Masterrechte") betroffen. Somit muss vor der Veröffentlichung eines Remixes die Nutzungsgenehmigung der Urheber bzw. des Musikverlags und des Labels, welches die Rechte an den verwendeten Aufnahmen hat eingeholt werden.

Sample - Das Verwenden von Teilen eines Songs

Ein Sample ist ein Ausschnitt aus einem bereits vorhandenen Musikstück, welcher in ein neues Musikstück eingebaut wird. Dabei spielt es erstmal keine Rolle, ob das Sample kürzer als eine Sekunde oder mehrere Minuten lang ist. Die Rechte an der verwendeten Tonaufnahme des Original-Werks liegen beim Label. Wenn das Sample mehrere Sekunden lang ist und Textzeilen oder Melodien erkennbar sind, wird zusätzlich zur Nutzungsgenehmigung des Labels auch die Erlaubnis der Urheber benötigt.

Cover - Die Neuaufnahme eines Songs

Bei einer Cover-Version werden sowohl die Instrumental- als auch die Gesangsaufnahmen eines bereits vorhandenen Musikstückes komplett neu eingespielt und aufgenommen. Da hierbei eine ganz neue Tonaufnahme entsteht, wird keine Zustimmung des ursprünglichen Labels benötigt. Wenn das Werk in Text und Melodie vollkommen unverändert bleibt, ist auch keine weitere Genehmigung der Urheber notwendig, sofern das Original-Werk bei einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA angemeldet ist. Wenn das Werk bzw. die Urheber nicht bei einer Verwertungsgesellschaft angemeldet sind, muss die Nutzungsgenehmigung direkt bei den Urhebern eingeholt werden. Beim Vertrieb von Cover-Versionen müssen zusätzlich einige spezielle Vorgaben beachtet werden.

TIPP! Über die GEMA-Datenbank kannst du herausfinden, wer die Urheber eines Musikstückes sind, welcher Musikverlag die Nutzungsrechte verwaltet und welches Label die Rechte an den Aufnahmen hat.